-
Urlaubsansprüche von Arbeitnehmern verjähren nur dann, wenn der Arbeitgeber seiner sog. Hinweispflicht nachgekommen ist. Dies hat der EUGH am 22.09.2022, Az C 120/21) entschieden.
Der gesetzliche Mindesturlaub von Arbeitnehmern verfällt 15 Monate nach Ablauf des Urlaubsjahres. Arbeitgeber sind verpflichtet, ihre Arbeitnehmer rechtzeitig darauf hinzuweisen, wieviel Urlaub sie noch haben, sie aufzufordern, diesen zu nehmen und darauf hinweisen, dass der Urlaub anderenfalls verfällt.
Unterlassen Arbeitgeber diesen Hinweis, kann es teuer werden: Arbeitnehmer können Urlaub über Jahre anhäufen und sich – bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses- auszahlen lassen Der Einwand eines Arbeitgebers, dass der nicht genommene, angehäufte Urlaub verjährt sei (3-jährige Verjährungsfrist) war ohne Erfolg.
Der EUGH hat am 22.09.2022 entschieden (AZ C120/21), dass der Urlaubsanspruch nicht verjährt, wenn der Arbeitgeber den Hinweis auf den Verfall unterlassen hat. Der Arbeitgeber sei in einem solchen Falle nicht schützenswert. Man würde anderenfalls ein Verhalten des Arbeitgebers billigen, das ihn ungerechtfertigt bereichere und die Gesundheit des Arbeitnehmers nicht schütze. Der unwissende Arbeitnehmer sei als schwächere Partei schützenswerter. Die Verjährungsfrist des Urlaubsanspruchs beginne erst dann, wenn der Arbeitnehmer aufgrund des Hinweises des Arbeitgebers, dass noch Urlaubsansprüche bestehen und dass diese verfallen könnten, positive Kenntnis von seinen Ansprüchen habe.
Arbeitgebern ist dringend anzuraten, ihrer Hinweispflicht rechtzeitig und alljährlich nachzukommen.
Verantwortlicher für diese Pressemitteilung:
Dr. Reichert und Kollegen – Fachanwaltskanzlei für Arbeitsrecht
Frau Dr. Sabine Reichert
Drakestraße 48
12205 Berlin
Deutschlandfon ..: 030-679 665 434
web ..: https://www.reichert-recht.com/
email : berlin@reichert-recht.comWir sind eine ausschließlich auf das Arbeitsrecht spezialisierte Fachanwaltskanzlei. Das unterscheidet mich und ist Ihr Vorteil. Auf der Basis unserer über 20 -jährigen Erfahrung beraten und vertreten wir Arbeitgeber, Arbeitnehmer und Führungskräfte („Leitende“) außergerichtlich sowie gerichtlich in allen Belangen des Arbeitsrechts.
Sie können diese Pressemitteilung – auch in geänderter oder gekürzter Form – mit Quelllink auf unsere Homepage auf Ihrer Webseite kostenlos verwenden.
Pressekontakt:
FairPlay SEO Berlin
Herr Martin Theiler
Annenstr. 15
10179 Berlinfon ..: 030-5552 7449
web ..: https://fairplayseo.de/Disclaimer: Diese Pressemitteilung wird für den darin namentlich genannten Verantwortlichen gespeichert. Sie gibt seine Meinung und Tatsachenbehauptungen und nicht unbedingt die des Diensteanbieters wieder. Der Anbieter distanziert sich daher ausdrücklich von den fremden Inhalten und macht sich diese nicht zu eigen.
Keine Verjährung des Urlaubs bei unterlassenem Hinweis des Arbeitgebers
veröffentlicht am 21. Oktober 2022 in der Rubrik Presse - News
News wurden 35 x angesehen • News-ID 132606
Bitte beachten Sie, dass für den Inhalt der hier veröffentlichten Meldung nicht der Betreiber von Heute-News.de verantwortlich ist, sondern der Verfasser der jeweiligen Meldung selbst. Weitere Infos zur Haftung, Links und Urheberrecht finden Sie in den AGB.
Keine Verjährung des Urlaubs bei unterlassenem Hinweis des Arbeitgebers
auf Heute News suchen
neu veröffentlicht auf Heute News
- SolarStrom12 GmbH, Osnabrück: Kundenzufriedenheit im PV-Bereich wird zertifiziert
- Rolec erhält den Sonderpreis für Nachhaltigkeit beim Innovationspreis des Landkreises Schaumburg
- Experten betrachten Münzen als historischen Spiegel: Einschätzungen vom Bayerischen Münzkontor
- Internetsicherheit bei Banken im Fokus: Hacking
- Dentalurlaub ohne Barrieren: Bulgarien tritt dem Schengenraum bei
- Winterstiefel mit Spikes: Sicherheit und Stil für winterliche Bedingungen
- André Voller Digiwerkstatt 4.B beim Celseo-Regiotreff Nord und Ost 2024: Digitalisierung durch KI im Handwerk
- Goldschmuggel nimmt zu – kein Wunder bei dem Preis
- biotonus beendet die Zusammenarbeit mit der SCHEELEN AG
- Goldpreis weiter im Aufwind
Archive